die Strafanzeige von A. erfolgte erst am 22. Januar 2018 (UA act. 223 ff.). Die Schlusseinvernahme wurde am 15. Juli 2020 (UA act 328 ff.) durchgeführt, worauf kurz danach am 7. August 2020 die Anklageerhebung beim Gericht erfolgte. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht wurde am 12. Januar 2021 durchgeführt und das begründete Urteil lag innerhalb von 3 Monaten vor. Berücksichtigt man, dass es um eine aufwendige Untersuchung mit komplexen Sachverhalten ging, erscheint die Verfahrensdauer insgesamt nicht als übermässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten zu verneinen.