Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14). Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend jedenfalls nicht infrage, nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, ganz sicher nicht für alles - 17 - verantwortlich und selber ein Opfer zu sein, welches über den Tisch gezogen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Ihm kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein Verhalten zu bereuen und einsichtig zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38).