Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen. 3.4.2. Betreffend die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gilt nicht als vorbestraft, da er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch vor seiner Verurteilung vom 30. Oktober 2017 begangen hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich jedoch als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).