Er hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften, und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfacheren Weg entschieden. Eine (akute) Notlage ist nicht auszumachen. Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, das vom Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB geschützte fremde Vermögen zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).