Mit dieser Hinhaltetaktik gelang es ihm, den Geschädigten zuletzt noch zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 65'000.00 zu bewegen. Seine Handlungen richteten sich nicht gegen ein ihm unbekanntes Opfer, sondern mit A. gegen einen Freund, dessen volles Vertrauen er genoss. Damit schädigte er sein Opfer nicht nur in seinem Vermögen, sondern missbrauchte sein Vertrauen in missbilligender Weise. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es genau diese Umstände waren, welche das Vorliegen der Arglist überhaupt erst begründen konnten, weshalb sie sich im Rahmen der Strafzumessung nicht noch einmal verschuldenserhöhend auswirken können.