Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat A. im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 um insgesamt EUR 170'000.00 und Fr. 65'000.00 betrogen. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Betrag, der um ein Mehrfaches über dem mittleren im Jahr 2015 verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von monatlich Fr. 6'521.00 liegt (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018). Der Taterfolg ist damit auch in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren