Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Sanktionen ist die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ausgeschlossen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte ist für den gewerbsmässigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren zu verurteilen (Art. 146 Abs. 2 StGB).