3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte wurde am 30. Oktober 2017 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Betrugs und Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat er vor dieser Verurteilung begangen. Wie noch zu zeigen sein wird, bleibt es bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen - 15 -