Ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs verlangt der Beschuldigte berufungsweise, er sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, zu verurteilen (Berufungserklärung, S. 3). Die Strafzumessung ist mithin neu vorzunehmen.