Dies ist damit zu begründen, dass dort, wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber – wie vorliegend – durch arglistige Täuschung erlangt, Betrug gegeben ist (BGE 111 IV 130 Regeste). Es liegt gerade kein täuschendes Verhalten vor, welches lediglich der raffinierten Vertuschung der Veruntreuung gedient hätte und bei welchem der Verfügungsberechtigte nicht in einen die Disposition bestimmenden Irrtum versetzt worden wäre (vgl. BGE 111 IV 19 E. 4).