2.6. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen dem Antrag des Beschuldigten, wonach er für die Beträge in Höhe von EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen sei – vorliegend ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar ist. Dies ist damit zu begründen, dass dort, wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber – wie vorliegend – durch arglistige Täuschung erlangt, Betrug gegeben ist (BGE 111 IV 130 Regeste).