seiner Lebensgestaltung bilden sollten. So hat er denn auch an der Berufungsverhandlung betreffend EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 eingestanden, dass diese Gelder für ihn einen Bonus dargestellt hätten und diese für seine Lebenskosten sowie für einen Chauffeur, Taxifahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen verbraucht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.). Der Beschuldigte erfüllt damit das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ohne Weiteres.