Dem Beschuldigten ist ohne Weiteres ein berufsmässiges Handeln zu attestieren. Er eröffnete zwei verschiedene Konten, lautend auf die «H. Stiftung.». Auf diese Konten liess er sich von A. die folgenden Beträge überweisen: Am 14. Juli 2014 EUR 120'000.00, am 15. Juli 2014 EUR 30'000.00 und am 13. August 2014 EUR 30'000.00 sowie am 15. September 2015 Fr. 65'000.00. Der Deliktszeitraum umfasst etwas mehr als ein Jahr; zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Beschuldigte über kein namhaftes, eigenes Einkommen und erschloss sich mit seinem betrügerischen Verhalten eine eigentliche Einnahmequelle. Vor den Überweisungen wiesen die Konten des Beschuldigten einen Minussaldo auf;