Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.7.2.) ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte versprach A. ein Investment, liess sich von diesem namhafte Beträge überweisen, ohne je über die Absicht verfügt zu haben, die Gelder absprachegemäss zu investieren resp. zu verwenden. Die Gelder wurden zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem Projekt angelegt resp. in eine Anlage investiert; die vorgespiegelten Anlagemöglichkeiten existierten überhaupt nicht, ebenso wenig die angeblichen guten, geschäftlichen Kontakte.