Dabei spiegelte er A. erneut einen Anlagewillen vor und täuschte damit über eine innere Tatsache, was grundsätzlich arglistig ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Zwar muss A. erneut ein erhebliches Mass an Leichtfertigkeit attestiert werden, nachdem ihm der Beschuldigte mitteilte, das Geld für den Kauf eines «Aston Martin» zu benötigen, um damit einen Investor gut zu stimmen (UA act. 310; 334; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). Jedoch führt selbst augenfällige Naivität oder Leichtfertigkeit nicht dazu, dass Arglist zu verneinen wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3).