Diese Darstellung wird vom Beschuldigten nicht bestritten (UA act. 334; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). Wie oben dargelegt, besass er jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die im Zusammenhang mit dem Investment von A. entgegengenommenen Gelder anzulegen. Entsprechend täuschte er A. über den Zweck des Darlehens und somit einen für ihn wesentlichen Umstand. Dabei spiegelte er A. erneut einen Anlagewillen vor und täuschte damit über eine innere Tatsache, was grundsätzlich arglistig ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).