Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Hingabe der Gelder durch A. nicht übereilt stattgefunden hat, sondern dass das Freundschafts- und Vertrauensverhältnis in den Zeitpunkten der Überweisungen bereits seit fünf Jahren bestand und durch den Beschuldigten immer weiter verfestigt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Wie der Beschuldigte denn auch eigenstanden hat, wurden die Überweisungen durch A. gerade aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses vorgenommen (vgl. hierzu - 11 - oben). In Würdigung der gesamten Umstände liegt keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor.