mehrfach nach dem Stand der Investition resp. des Projekts erkundigte, vom Beschuldigten vertröstet wurde und dieser ihm schliesslich versichert hat, dass das Geld sicher sei (vgl. E-Mail vom 14. April 2015; UA act. 323). Dass es sich bei A. um einen im Tatzeitraum über 40 Jahre alten Arzt handelte, vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14) – keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu begründen. Dies zeigt gerade, dass das Vertrauensverhältnis so gross und das Vorgehen des Beschuldigten derart raffiniert war, dass sich dadurch auch der als Arzt tätige A. täuschen liess.