So gab dieser glaubhaft an, er habe die Informationen über die besprochenen Anlagen soweit möglich im Internet überprüft. Der Beschuldigte habe ihm, obwohl er etliche Male danach gefragt habe, nie Unterlagen ausgehändigt und dies damit begründet, dass solche – weil alles geheim sei – ohnehin geschwärzt und deshalb nicht verständlich sein würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.; UA act. 264). A. hat weiter angegeben, sich beim Beschuldigten immer wieder nach dem Stand des Investments erkundigt zu haben, von diesem aber ständig vertröstet worden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Nichts anderes geht aus dem Emailverkehr hervor, aus welchem ersichtlich ist, dass sich A.