Das Obergericht erachtet es in Würdigung der gesamten Umstände als erstellt, dass der Beschuldigte sich A. gegenüber als professioneller Finanzfachmann ausgegeben und diesen über seine Erfahrung im Investmentbereich arglistig getäuscht hat, was denn auch – in Verbindung mit dem geschaffenen Vertrauensverhältnis – der Grund für die Hingabe der Gelder durch A. war. A. ist keine Opfermitverantwortung zu attestieren. So gab dieser glaubhaft an, er habe die Informationen über die besprochenen Anlagen soweit möglich im Internet überprüft.