2.4.4.2. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung kann A. nicht vorgeworfen werden. Zwar war es naiv, dem Beschuldigten solche Summen ohne eine Absicherung resp. einen schriftlichen Vertrag zur Verfügung zu stellen und eine Rendite von 20% zu erwarten, ohne dafür ein Risiko zu tragen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). A. begründete dies jedoch glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass der Beschuldigte sein Freund gewesen sei und er ihm vertraut habe. A. zufolge habe ihm der Beschuldigte mitgeteilt, dass er sein Geld mit Investments verdiene (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).