Tatsache, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung betreffend die für den Kauf eines «Aston Martin» von A. erhaltene Summe von Fr. 65'000.00 lachend zu Protokoll gegeben hat, es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass man überhaupt glauben könne, man könne einem Scheich einen «Aston Martin» als Geschenk hinstellen, woraufhin das Geschäft laufen würde. Dies habe überhaupt keinen Sinn ergeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32). Auch diese Aussage des Beschuldigten zeigt, dass er nie einen Anlagewillen hatte, weshalb er A. über diesen und damit über eine innere Tatsache täuschte.