So hat er eingestanden, dass er die vorgenannten Summen nicht investiert, sondern für eigene Umtriebe ausgegeben habe, welche er angeblich bei seinen Reisen im Zusammenhang mit den Investments gehabt habe. Er habe das Geld als Vorbezug für seine Lebenskosten sowie unter anderem auch für einen Chauffeur, Taxifahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen verbraucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Für den vereinbarten Zweck von Investments wurden diese Summen, wie auch die restlichen Beträge, welche der Beschuldigte von A. erhalten hat, offensichtlich nicht verwendet.