Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), vorliegend jedoch erwiesen ist, dass durch den Beschuldigten nie Investments getätigt wurden, über welche E. Auskunft geben könnte, erübrigt sich eine Befragung von E., dessen Einvernahme im Übrigen aufgrund von medizinischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Vorbescheid Sozialversicherung Aargau S. 1). Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei E. als Zeuge zu befragen, ist deshalb abzuweisen. -9-