Nachdem die vom Beschuldigten beantragte Befragung von E. als Zeuge damit begründet wird, dass dieser eine enge Nähe zum Beschuldigten und den getätigten Investments aufgewiesen habe und deshalb über diese Aussagen tätigen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), vorliegend jedoch erwiesen ist, dass durch den Beschuldigten nie Investments getätigt wurden, über welche E. Auskunft geben könnte, erübrigt sich eine Befragung von E., dessen Einvernahme im Übrigen aufgrund von medizinischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Vorbescheid Sozialversicherung Aargau S. 1).