Ebenso auffallend ist, dass der Beschuldigte «Abschlagszahlungen», welche er von D. im Umfang von rund EUR 47'000.00 erhielt, nicht an A. weiterleitete, was er nicht bestreitet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12). Nachdem die vom Beschuldigten beantragte Befragung von E. als Zeuge damit begründet wird, dass dieser eine enge Nähe zum Beschuldigten und den getätigten Investments aufgewiesen habe und deshalb über diese Aussagen tätigen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46;