Ebenso wenig konnte er erklären, weshalb er A. angewiesen hat, die Gelder auf das Konto der «H. Stiftung.» zu überweisen, obwohl es aufgrund seiner angeblichen Position als Vermittler sinnvoller gewesen wäre, A. anzuweisen, die Gelder direkt auf das für das Investment relevante Endkonto zu überweisen, was er auf entsprechende Nachfrage hin denn auch eingestanden hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35 f.). Ebenso auffallend ist, dass der Beschuldigte «Abschlagszahlungen», welche er von D. im Umfang von rund EUR 47'000.00 erhielt, nicht an A. weiterleitete, was er nicht bestreitet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27;