Der Beschuldigte selbst war denn auch nicht in der Lage, das angebliche Projekt oder das Investment, welches zwischen ihm und A. vereinbart war, zumindest im Ansatz zu beschreiben (UA act. 333). Ebenso wenig konnte er erklären, weshalb er A. angewiesen hat, die Gelder auf das Konto der «H. Stiftung.» zu überweisen, obwohl es aufgrund seiner angeblichen Position als Vermittler sinnvoller gewesen wäre, A. anzuweisen, die Gelder direkt auf das für das Investment relevante Endkonto zu überweisen, was er auf entsprechende Nachfrage hin denn auch eingestanden hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35 f.).