In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte unzweifelhaft über gar keinen Anlagewillen verfügt hat. Von den von A. zur Verfügung gestellten Beträgen von insgesamt EUR 170'000.00 überwies der Beschuldigte nachweislich am 24. September 2014 einen Betrag von EUR 100'000.00 an Rechtsanwalt D., Q.. Als Zahlungsgrund der Transaktion wurde «Darlehen Treuhänder D., Treugeber M B. H. Stiftung.» angegeben (UA act.