Dass der Beschuldigte die mit A. vereinbarten Investments nicht vorgenommen hat und sodann auch nie vorhatte, dies zu tun, zeigt sich auch daran, dass er von den durch A. überwiesenen Summen EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 als Vorbezug bezogen und sogleich verbraucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte unzweifelhaft über gar keinen Anlagewillen verfügt hat.