Aus den edierten Kontobelegen ergibt sich, dass der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7) – das ihm von A. zur Verfügung gestellte Geld zu keinem Zeitpunkt in eine Anlage investiert hat. Es spielt somit keine Rolle, ob A. um den Hochrisikocharakter der angeblichen Investition wusste oder nicht. Dass der Beschuldigte die mit A. vereinbarten Investments nicht vorgenommen hat und sodann auch nie vorhatte, dies zu tun, zeigt sich auch daran, dass er von den durch A. überwiesenen Summen EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 als Vorbezug bezogen und sogleich verbraucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.;