dieser habe genau gewusst, welche Ausbildung er habe, was er beruflich mache und dass er sich lediglich privat mit Finanzen beschäftige. Er stellt auch in Abrede, das gesamte Geld für eigene Zwecke verbraucht zu haben, da er lediglich in Bezug auf EUR 70'000.00 und Fr. 15'000.00 eingesteht, diese Summen für eigene Zwecke verwendet zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.; UA act. 330). 2.4.4. 2.4.4.1. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte A. arglistig getäuscht hat: -8-