2.4.3. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten, welches A. zur Vermögensverschiebung veranlasst hat, als eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte bestreitet, A. arglistig getäuscht zu haben. Er habe sich gegenüber A. nicht als Finanzexperte ausgegeben; dieser habe genau gewusst, welche Ausbildung er habe, was er beruflich mache und dass er sich lediglich privat mit Finanzen beschäftige.