vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 147 IV 73 und BGE 99 IV 75 E. 5). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass A. und den Beschuldigten zunächst eine geschäftliche Beziehung verband – A. war der Hausarzt des Beschuldigten – und sich daraus ein Freundschafts- und Vertrauensverhältnis entwickelte (UA act. 311, 329 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Unbestritten ist sodann, dass man sich im privaten Rahmen über Finanzgeschäfte unterhielt und dass A. dem Beschuldigten Gelder zwecks Investitionen zur Verfügung stellte und -7-