Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern erst bei Leichtfertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Schliesslich können auch Kriterien wie ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer eine Rolle spielen und die Opfermitverantwortung ausschliessen, selbst wenn das Opfer das abzuschliessende Rechtsgeschäft nicht eingehend geprüft hat (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2;