Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Bei einfachen Lügen wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Nicht direkt überprüfbar sind innere Tatsachen, wie der Zahlungswille. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im