2.2. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer I./1. umschriebenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3. ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Dies begründet er damit, dass er A. nicht arglistig getäuscht habe. Weiter habe er nicht mit -6- Bereicherungsabsicht gehandelt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).