19bis BetmG und die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Einziehungen. Diese Punkte sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.