1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs für den unter Anklageziffer I./1. erhobenen Sachverhalt. Damit einhergehend beanstandet er die Strafzumessung, die in diesen Zusammenhang zugesprochenen Schadenersatzforderungen des Privatklägers A. sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben sind damit die vorinstanzlichen Einstellungen, der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG und die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Einziehungen.