Er sei, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, zu verurteilen. Die Zivilforderung des Privatklägers A. sei im Umfang von Fr. 86'181.70 zzgl. 5% Zins seit 4. Juli 2014, Fr. 15'000.00 zzgl. 5% Zins seit 11. Dezember 2017 und Fr. 203.30 zzgl. 5% Zins seit 22. März 2018 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.