1 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen sei. Er sei, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, zu verurteilen.