3.2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 änderte der Beschuldigte seine bereits gestellten Rechtsbegehren und beantragte, dass er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen und betreffend die Beträge von EUR 70'000.00 und Fr. 15'000.00 der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen sei.