Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau ¾ der Kosten, somit Fr. 10'175.50, für die amtliche Verteidigerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, zu verurteilen. Weiter beantragte er die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers A..