10. 10.1. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin 3 [F. AG.] wird in vollem Umfang gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Schadenersatz von Fr. 220.00 zu bezahlen. 10.2. Die Zivil- und Strafklägerin 3 hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 11. 11.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: