8. 8.1. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers 1 [ A.] wird teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 Schadenersatz in den folgenden Beträgen zu bezahlen: - Fr. 209'298.40 zzgl. Zins von 5 % seit 4. Juli 2017 - Fr. 65'000.00 zzgl. Zins seit dem 11. Dezember 2017 - Fr. 203.30 zzgl. Zins seit dem 22. März 2018 8.2. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 1 eine Parteientschädigung von Fr. 7'829.35 zu bezahlen. 9. 9.1. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin 2 [F. AG.] wird auf den Zivilweg verwiesen. 9.2. Die Zivil- und Strafklägerin 2 hat ihre Parteikosten selber zu tragen.