7. Gestützt auf Art. 69 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Minigrip mit Kügelchen Kokain (unbekannte Menge) - 3 Minigrips mit mutmasslichen Betäubungsmittelrückständen - 2 Minigrips mit unbekannten Kristallen - Tupperware mit diversen Betäubungsmittelutensilien - Schachtel, beinhaltend u.a. eine Platte mit Betäubungsmittelrückständen, Löffel, 2 Messer, Klebeband, Gummibänder - silberne Platte mit Betäubungsmittelrückständen sowie «THE Lock»-Karte - digitale Betäubungsmittelwaage - Holztruhe mit Taschentüchern und Klinge (mutmasslich mit Betäubungsmittelrückständen) - Kartonschachtel mit drei Drogenschnelltests