4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und teilweise i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.