Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.118 (ST.2020.56; StA.2019.910) Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lucien Valloni, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Gansingen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 7. August 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes. 2. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: 1. Das Verfahren wird betreffend folgender Anklagepunkte eingestellt: - mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 Anklage Ziff. 3.2.) - mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 3 (Anklage Ziff. 4.1. und 4.2.). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis (Anklage Ziff. 3.1.) 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG, Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b und c WV, Art. 12 WG i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG und Art. 5 Abs. 2 WG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 3 (Anklage Ziff. 4.3.). 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und teilweise i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen vollzogen. -3- 7. Gestützt auf Art. 69 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Minigrip mit Kügelchen Kokain (unbekannte Menge) - 3 Minigrips mit mutmasslichen Betäubungsmittelrückständen - 2 Minigrips mit unbekannten Kristallen - Tupperware mit diversen Betäubungsmittelutensilien - Schachtel, beinhaltend u.a. eine Platte mit Betäubungsmittelrückständen, Löffel, 2 Messer, Klebeband, Gummibänder - silberne Platte mit Betäubungsmittelrückständen sowie «THE Lock»-Karte - digitale Betäubungsmittelwaage - Holztruhe mit Taschentüchern und Klinge (mutmasslich mit Betäubungsmittel- rückständen) - Kartonschachtel mit drei Drogenschnelltests 8. 8.1. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers 1 [ A.] wird teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 Schadenersatz in den folgenden Beträgen zu bezahlen: - Fr. 209'298.40 zzgl. Zins von 5 % seit 4. Juli 2017 - Fr. 65'000.00 zzgl. Zins seit dem 11. Dezember 2017 - Fr. 203.30 zzgl. Zins seit dem 22. März 2018 8.2. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 1 eine Parteientschädigung von Fr. 7'829.35 zu bezahlen. 9. 9.1. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin 2 [F. AG.] wird auf den Zivilweg verwiesen. 9.2. Die Zivil- und Strafklägerin 2 hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 10. 10.1. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin 3 [F. AG.] wird in vollem Umfang gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Schadenersatz von Fr. 220.00 zu bezahlen. 10.2. Die Zivil- und Strafklägerin 3 hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 11. 11.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 13'567.35 c) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 1'350.00. g) den Spesen von Fr. 1'096.00 h) anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 2'200.00 Total Fr. 22'213.35 -4- 11.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 8'646.00 zu ¾ mit Fr. 6'484.50 auferlegt. 11.3. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 12. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Victoria Huber, Rechtsanwältin in Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 13'567.35 (inkl. Fr. 970.00 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau ¾ der Kosten, somit Fr. 10'175.50, für die amtliche Verteidigerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, zu verurteilen. Weiter beantragte er die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers A.. 3.2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 änderte der Beschuldigte seine bereits gestellten Rechtsbegehren und beantragte, dass er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen und betreffend die Beträge von EUR 70'000.00 und Fr. 15'000.00 der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen sei. Er sei, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, zu verurteilen. Die Zivilforderung des Privatklägers A. sei im Umfang von Fr. 86'181.70 zzgl. 5% Zins seit 4. Juli 2014, Fr. 15'000.00 zzgl. 5% Zins seit 11. Dezember 2017 und Fr. 203.30 zzgl. 5% Zins seit 22. März 2018 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Februar 2022 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Eingabe vom 16. Februar 2022 gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte die Abweisung der Berufung. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs für den unter Anklageziffer I./1. erhobenen Sachverhalt. Damit einhergehend beanstandet er die Strafzumessung, die in diesen Zusammenhang zugesprochenen Schadenersatzforderungen des Privatklägers A. sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben sind damit die vorinstanzlichen Einstellungen, der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG und die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Einziehungen. Diese Punkte sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, die von A. zur Verfügung gestellten Investitionsbeträge von insgesamt EUR 170'000.00 nicht für eine sichere Anlage verwendet zu haben. Er habe das Geld ohne Anlagewillen entgegengenommen und dieses vereinbarungswidrig nicht einer «top ten» Bank als Sicherheit zur Verfügung gestellt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Dabei habe er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und A. ausgenutzt und darauf gebaut, dass A. nicht in der Lage sein würde, im Detail zu prüfen, ob der Beschuldigte das Geld wie vereinbart sammeln und einem sicheren Institut weiterleiten würde. Er habe schliesslich A. um ein kurzfristiges Darlehen in der Höhe von Fr. 65'000.00, welches für die vollständige Abwicklung des bereits getätigten Investments benötigt werde, gebeten. Dabei habe er von Anfang an gewusst, dass er dieses Geld nicht für ein Investment einsetzen werde, da ein solches nie stattgefunden habe (Anklage Ziffer I./1.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer I./1. umschriebenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3. ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Dies begründet er damit, dass er A. nicht arglistig getäuscht habe. Weiter habe er nicht mit -6- Bereicherungsabsicht gehandelt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.3. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Bei einfachen Lügen wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Nicht direkt überprüfbar sind innere Tatsachen, wie der Zahlungswille. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern erst bei Leichtfertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Schliesslich können auch Kriterien wie ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer eine Rolle spielen und die Opfermitverantwortung ausschliessen, selbst wenn das Opfer das abzuschliessende Rechtsgeschäft nicht eingehend geprüft hat (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 147 IV 73 und BGE 99 IV 75 E. 5). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass A. und den Beschuldigten zunächst eine geschäftliche Beziehung verband – A. war der Hausarzt des Beschuldigten – und sich daraus ein Freundschafts- und Vertrauensverhältnis entwickelte (UA act. 311, 329 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Unbestritten ist sodann, dass man sich im privaten Rahmen über Finanzgeschäfte unterhielt und dass A. dem Beschuldigten Gelder zwecks Investitionen zur Verfügung stellte und -7- später noch ein Darlehen gewährte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Gestützt auf die edierten Kontoauszüge sind die folgenden Transaktionen belegt und werden vom Beschuldigten anerkannt (UA act. 334 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 f.): - A. überwies am 15. Juli 2014 EUR 30'000.00 auf das Konto lautend auf die «H. Stiftung.». Als Zahlungszweck wurde «Projektfinanzierung MB-072014» vermerkt (UA act. 177). - C. überwies am 17. Juli 2014 EUR 120'000.00 auf das Konto der «H. Stiftung.», ohne Angabe eines Zahlungsgrundes (UA act. 178). Dabei handelte es sich um eine Forderung, welche A. gegenüber C. besass und diesen anwies, den Betrag auf das Konto der «H. Stiftung.» zu überweisen (UA act. 252; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). - A. überwies am 13. August 2014 EUR 20'000.00 auf das Konto lautend auf die «H. Stiftung.». Als Zahlungszweck wurde «Projektfinanzierung MB-072014» vermerkt (UA act. 182). - A. überwies am 15. September 2015 Fr. 65'000.00 auf das Konto lautend auf «H. Stiftung.». Als Zahlungszweck wurde «Kredit» angegeben (UA act. 567). 2.4.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die ihm von A. zur Verfügung gestellten Gelder nicht mehr vorhanden sind und anerkennt damit das Vorliegen eines Vermögensschadens (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14). 2.4.3. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten, welches A. zur Vermögensverschiebung veranlasst hat, als eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte bestreitet, A. arglistig getäuscht zu haben. Er habe sich gegenüber A. nicht als Finanzexperte ausgegeben; dieser habe genau gewusst, welche Ausbildung er habe, was er beruflich mache und dass er sich lediglich privat mit Finanzen beschäftige. Er stellt auch in Abrede, das gesamte Geld für eigene Zwecke verbraucht zu haben, da er lediglich in Bezug auf EUR 70'000.00 und Fr. 15'000.00 eingesteht, diese Summen für eigene Zwecke verwendet zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.; UA act. 330). 2.4.4. 2.4.4.1. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte A. arglistig getäuscht hat: -8- Aus den edierten Kontobelegen ergibt sich, dass der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7) – das ihm von A. zur Verfügung gestellte Geld zu keinem Zeitpunkt in eine Anlage investiert hat. Es spielt somit keine Rolle, ob A. um den Hochrisikocharakter der angeblichen Investition wusste oder nicht. Dass der Beschuldigte die mit A. vereinbarten Investments nicht vorgenommen hat und sodann auch nie vorhatte, dies zu tun, zeigt sich auch daran, dass er von den durch A. überwiesenen Summen EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 als Vorbezug bezogen und sogleich verbraucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; Plädoyer des amt- lichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte unzweifelhaft über gar keinen Anlagewillen verfügt hat. Von den von A. zur Verfügung gestellten Beträgen von insgesamt EUR 170'000.00 überwies der Beschuldigte nachweislich am 24. September 2014 einen Betrag von EUR 100'000.00 an Rechtsanwalt D., Q.. Als Zahlungsgrund der Transaktion wurde «Darlehen Treuhänder D., Treugeber M B. H. Stiftung.» angegeben (UA act. 217 ff.). Dabei handelt es sich – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 und 11) – klarerweise nicht um eine Investition in eine Anlage oder eine Projektfinanzierung («PPP-Geschäfte»). Der Beschuldigte selbst war denn auch nicht in der Lage, das angebliche Projekt oder das Investment, welches zwischen ihm und A. vereinbart war, zumindest im Ansatz zu beschreiben (UA act. 333). Ebenso wenig konnte er erklären, weshalb er A. angewiesen hat, die Gelder auf das Konto der «H. Stiftung.» zu überweisen, obwohl es aufgrund seiner angeblichen Position als Vermittler sinnvoller gewesen wäre, A. anzuweisen, die Gelder direkt auf das für das Investment relevante Endkonto zu überweisen, was er auf entsprechende Nachfrage hin denn auch eingestanden hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35 f.). Ebenso auffallend ist, dass der Beschuldigte «Abschlagszahlungen», welche er von D. im Umfang von rund EUR 47'000.00 erhielt, nicht an A. weiterleitete, was er nicht bestreitet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12). Nachdem die vom Beschuldigten beantragte Befragung von E. als Zeuge damit begründet wird, dass dieser eine enge Nähe zum Beschuldigten und den getätigten Investments aufgewiesen habe und deshalb über diese Aussagen tätigen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), vorliegend jedoch erwiesen ist, dass durch den Beschuldigten nie Investments getätigt wurden, über welche E. Auskunft geben könnte, erübrigt sich eine Befragung von E., dessen Einvernahme im Übrigen aufgrund von medizinischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Vorbescheid Sozialversicherung Aargau S. 1). Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei E. als Zeuge zu befragen, ist deshalb abzuweisen. -9- Belegt ist weiter, dass der Beschuldigte zahlreiche Bargeldbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt hat (vgl. Kontoauszüge UA act. 156 ff.). Dabei hob er teilweise pro Tag an verschiedenen Bankautomaten in derselben Region mehrere Tausend Franken ab. Dem Beschuldigten zufolge, habe es sich dabei im Umfang von EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 um Spesen gehandelt. So hat er eingestanden, dass er die vorgenannten Summen nicht investiert, sondern für eigene Umtriebe ausgegeben habe, welche er angeblich bei seinen Reisen im Zusammenhang mit den Investments gehabt habe. Er habe das Geld als Vorbezug für seine Lebenskosten sowie unter anderem auch für einen Chauffeur, Taxifahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen verbraucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Für den vereinbarten Zweck von Investments wurden diese Summen, wie auch die restlichen Beträge, welche der Beschuldigte von A. erhalten hat, offensichtlich nicht verwendet. Vielmehr ist mittels der Bankauszüge belegt, dass der Beschuldigte einen Grossteil des Geldes nicht nur für ein Darlehen an D. nutzte, sondern es für eigene Bedürfnisse verwendete. Dass der Beschuldigte über keinen Anlagewillen verfügt hat, gab er implizit selbst zu, als er A. im Rahmen der Einvernahme vom 26. Februar 2020 fragte, ob ihm «die ganze Geschichte» aufgrund der hohen Renditen nicht irgendwie komisch vorgekommen sei (UA act. 313; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Ebenfalls erwähnenswert erscheint die Tatsache, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung betreffend die für den Kauf eines «Aston Martin» von A. erhaltene Summe von Fr. 65'000.00 lachend zu Protokoll gegeben hat, es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass man überhaupt glauben könne, man könne einem Scheich einen «Aston Martin» als Geschenk hinstellen, woraufhin das Geschäft laufen würde. Dies habe überhaupt keinen Sinn ergeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32). Auch diese Aussage des Beschuldigten zeigt, dass er nie einen Anlagewillen hatte, weshalb er A. über diesen und damit über eine innere Tatsache täuschte. 2.4.4.2. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung kann A. nicht vorgeworfen werden. Zwar war es naiv, dem Beschuldigten solche Summen ohne eine Absicherung resp. einen schriftlichen Vertrag zur Verfügung zu stellen und eine Rendite von 20% zu erwarten, ohne dafür ein Risiko zu tragen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). A. begründete dies jedoch glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass der Beschuldigte sein Freund gewesen sei und er ihm vertraut habe. A. zufolge habe ihm der Beschuldigte mitgeteilt, dass er sein Geld mit Investments verdiene (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Initiative für die Investments sei vom Beschuldigten ausgegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.). Dass zwischen den beiden Beteiligten ein Freundschafts- und damit ein Vertrauensverhältnis existiert hat, ist unbestritten (UA act. 330). Der - 10 - Beschuldigte selbst sagte aus, dass A. ihm vertraut habe und ihm das Geld gerade aus diesem Grund gegeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Der Beschuldigte gab weiter an, selbst kein Geld investiert zu haben. Seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, Kontakte zu vermitteln (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). A. zufolge habe sich der Beschuldigte sehr professionell gegeben (UA act. 264). Gegen aussen unterstrich der Beschuldigte denn auch tatsächlich das Bild eines professionellen Finanzfachmannes, welches er mit der Verwendung von Fachbegriffen aus der Finanzbranche untermauerte (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9). Weiter hat der Beschuldigte eingestanden, sich im relevanten Tatzeitraum Mühe gegeben zu haben, die Etikette zu wahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33 f.). Das Obergericht erachtet es in Würdigung der gesamten Umstände als erstellt, dass der Beschuldigte sich A. gegenüber als professioneller Finanzfachmann ausgegeben und diesen über seine Erfahrung im Investmentbereich arglistig getäuscht hat, was denn auch – in Verbindung mit dem geschaffenen Vertrauensverhältnis – der Grund für die Hingabe der Gelder durch A. war. A. ist keine Opfermitverantwortung zu attestieren. So gab dieser glaubhaft an, er habe die Informationen über die besprochenen Anlagen soweit möglich im Internet überprüft. Der Beschuldigte habe ihm, obwohl er etliche Male danach gefragt habe, nie Unterlagen ausgehändigt und dies damit begründet, dass solche – weil alles geheim sei – ohnehin geschwärzt und deshalb nicht verständlich sein würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.; UA act. 264). A. hat weiter angegeben, sich beim Beschuldigten immer wieder nach dem Stand des Investments erkundigt zu haben, von diesem aber ständig vertröstet worden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Nichts anderes geht aus dem Emailverkehr hervor, aus welchem ersichtlich ist, dass sich A. mehrfach nach dem Stand der Investition resp. des Projekts erkundigte, vom Beschuldigten vertröstet wurde und dieser ihm schliesslich versichert hat, dass das Geld sicher sei (vgl. E-Mail vom 14. April 2015; UA act. 323). Dass es sich bei A. um einen im Tatzeitraum über 40 Jahre alten Arzt handelte, vermag – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14) – keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu begründen. Dies zeigt gerade, dass das Vertrauensverhältnis so gross und das Vorgehen des Beschuldigten derart raffiniert war, dass sich dadurch auch der als Arzt tätige A. täuschen liess. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Hingabe der Gelder durch A. nicht übereilt stattgefunden hat, sondern dass das Freundschafts- und Vertrauensverhältnis in den Zeitpunkten der Überweisungen bereits seit fünf Jahren bestand und durch den Beschuldigten immer weiter verfestigt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Wie der Beschuldigte denn auch eigenstanden hat, wurden die Überweisungen durch A. gerade aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses vorgenommen (vgl. hierzu - 11 - oben). In Würdigung der gesamten Umstände liegt keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. 2.4.4.3. Dasselbe gilt auch bezüglich des von A. gewährten Darlehens in der Höhe von Fr. 65'000.00 (UA act. 255). A. hat diesbezüglich angegeben, dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits EUR 170'000.00 überwiesen zu haben und diesem das Darlehen deshalb gewährt zu haben, weil der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass nur noch dieser Betrag fehle, damit das Geschäft zum Abschluss gebracht werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte hielt die Täuschung somit aufrecht und liess A. glauben, dass es noch eine letzte Investition brauche, damit das Investment zum Laufen komme. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten nicht bestritten (UA act. 334; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). Wie oben dargelegt, besass er jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die im Zusammenhang mit dem Investment von A. entgegengenommenen Gelder anzulegen. Entsprechend täuschte er A. über den Zweck des Darlehens und somit einen für ihn wesentlichen Umstand. Dabei spiegelte er A. erneut einen Anlagewillen vor und täuschte damit über eine innere Tatsache, was grundsätzlich arglistig ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Zwar muss A. erneut ein erhebliches Mass an Leichtfertigkeit attestiert werden, nachdem ihm der Beschuldigte mitteilte, das Geld für den Kauf eines «Aston Martin» zu benötigen, um damit einen Investor gut zu stimmen (UA act. 310; 334; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). Jedoch führt selbst augenfällige Naivität oder Leichtfertigkeit nicht dazu, dass Arglist zu verneinen wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschung betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und somit im Geldanlagegeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei der Ausnutzung des gierig-vertrauensseelig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Auch bezüglich dieser Transaktion nutzte der Beschuldigte geschickt das freundschaftliche Vertrauensverhältnis zu A. aus, indem er ihn glauben liess, das Geschäft mit dieser Investition abschliessen zu können. Dass der Beschuldigte zuvor jedoch überhaupt keine Investitionen getätigt hatte, es somit auch kein Geschäft zu «retten» gab, war für A. aufgrund des oben Ausgeführten weder erkenn- noch feststellbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A. ein Bild des «Aston Martin» schickte und ihn auch probefahren liess (UA act. 314, 315) und damit aktiv den Eindruck erweckte, das gewährte Darlehen richtig verwendet zu haben, um damit das Geschäft erfolgreich abwickeln zu können. - 12 - 2.4.4.4. Unter den gegebenen Umständen ist damit eine arglistige Täuschung für den angeklagten Zeitraum zu bejahen. A. tätigte Vermögensdispositionen, ohne die versprochenen Renditeleistungen oder Rückzahlungen der zur Verfügung gestellten Gelder zu erhalten. Damit ist der objektive Tatbestand für den gesamten Zeitraum erfüllt. 2.4.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5, je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.7.2.) ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte versprach A. ein Investment, liess sich von diesem namhafte Beträge überweisen, ohne je über die Absicht verfügt zu haben, die Gelder absprachegemäss zu investieren resp. zu verwenden. Die Gelder wurden zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem Projekt angelegt resp. in eine Anlage investiert; die vorgespiegelten Anlagemöglichkeiten existierten überhaupt nicht, ebenso wenig die angeblichen guten, geschäftlichen Kontakte. Der Beschuldigte verbrauchte das Geld vielmehr für private Zwecke, weshalb er – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3) – in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Dass der Beschuldigte auch über keinen Rückzahlungswillen verfügte, ergibt sich aus der Tatsache, dass er die von D. erhaltenen Abschlagszahlungen von über EUR 47'000.00 nicht an A. weiterleitete (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Der subjektive Tatbestand ist damit als erfüllt anzusehen. 2.4.6. Unter den vorliegenden Umständen ist sodann von einem gewerbsmässigen Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen: Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Der Umstand, dass der Täter - 13 - auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt, schliesst die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben, und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem Beschuldigten ist ohne Weiteres ein berufsmässiges Handeln zu attestieren. Er eröffnete zwei verschiedene Konten, lautend auf die «H. Stiftung.». Auf diese Konten liess er sich von A. die folgenden Beträge überweisen: Am 14. Juli 2014 EUR 120'000.00, am 15. Juli 2014 EUR 30'000.00 und am 13. August 2014 EUR 30'000.00 sowie am 15. September 2015 Fr. 65'000.00. Der Deliktszeitraum umfasst etwas mehr als ein Jahr; zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Beschuldigte über kein namhaftes, eigenes Einkommen und erschloss sich mit seinem betrügerischen Verhalten eine eigentliche Einnahmequelle. Vor den Überweisungen wiesen die Konten des Beschuldigten einen Minussaldo auf; der Beschuldigte selbst war hochverschuldet. Aufgrund der Tatsache, dass er sich von A. zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beträge in unterschiedlicher Höhe hat überweisen lassen, kann nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden. Mit den hohen Beträgen hat er ein Einkommen erzielt, das unbestreitbar einem berufsmässigen Verdienst gleichkommt. Das monatelange, täuschende Verhalten, die investierte Zeit und der Aufwand des Beschuldigten zeigen deutlich, dass er sich darauf eingerichtet hatte, durch seine deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollten. So hat er denn auch an der Berufungsverhandlung betreffend EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 eingestanden, dass diese Gelder für ihn einen Bonus dargestellt hätten und diese für seine Lebenskosten sowie für einen Chauffeur, Taxifahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen verbraucht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.). Der Beschuldigte erfüllt damit das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ohne Weiteres. 2.5. Zusammengefasst hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 14 - 2.6. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen dem Antrag des Beschuldigten, wonach er für die Beträge in Höhe von EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen sei – vorliegend ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar ist. Dies ist damit zu begründen, dass dort, wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber – wie vorliegend – durch arglistige Täuschung erlangt, Betrug gegeben ist (BGE 111 IV 130 Regeste). Es liegt gerade kein täuschendes Verhalten vor, welches lediglich der raffinierten Vertuschung der Veruntreuung gedient hätte und bei welchem der Verfügungsberechtigte nicht in einen die Disposition bestimmenden Irrtum versetzt worden wäre (vgl. BGE 111 IV 19 E. 4). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 verurteilt. Für die Übertretung fällte sie eine Busse von Fr. 100.00 aus. Ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs verlangt der Beschuldigte berufungsweise, er sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Oktober 2017 zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, zu verurteilen (Berufungserklärung, S. 3). Die Strafzumessung ist mithin neu vorzunehmen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte wurde am 30. Oktober 2017 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Betrugs und Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat er vor dieser Verurteilung begangen. Wie noch zu zeigen sein wird, bleibt es bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen - 15 - Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Sanktionen ist die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ausgeschlossen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte ist für den gewerbsmässigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren zu verurteilen (Art. 146 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat A. im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 um insgesamt EUR 170'000.00 und Fr. 65'000.00 betrogen. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Betrag, der um ein Mehrfaches über dem mittleren im Jahr 2015 verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von monatlich Fr. 6'521.00 liegt (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018). Der Taterfolg ist damit auch in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat das zwischen ihm und A. aufgebaute freundschaftliche Vertrauensverhältnis ganz gezielt ausgenutzt, um diesen zu mehreren Überweisungen zu bewegen. Er präsentierte sich A. gegenüber nicht nur als Freund, sondern erweckte ihm gegenüber auch den Eindruck eines erfahrenen Finanzfachmanns und erfolgreichen Musikproduzenten. Er versicherte ihm stets, dass das investierte Geld sicher sei und er ihm den gesamten Betrag zurückzahlen werde. Mit dieser Hinhaltetaktik gelang es ihm, den Geschädigten zuletzt noch zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 65'000.00 zu bewegen. Seine Handlungen richteten sich nicht gegen ein ihm unbekanntes Opfer, sondern mit A. gegen einen Freund, dessen volles Vertrauen er genoss. Damit schädigte er sein Opfer nicht nur in seinem Vermögen, sondern missbrauchte sein Vertrauen in missbilligender Weise. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es genau diese Umstände waren, welche das Vorliegen der Arglist überhaupt erst begründen konnten, weshalb sie sich im Rahmen der Strafzumessung nicht noch einmal verschuldenserhöhend auswirken können. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Mithin hat er seinen Lebensunterhalt fast vollständig durch die gewerbsmässigen Betrugshandlungen finanziert. Monetäre Beweggründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals - 16 - verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres ein legales Einkommen erzielen können. Er ist ausgebildeter Kaufmann und bildete sich im Selbststudium in Wirtschaft und Finanzen weiter (UA act. 4) und verfügte somit über eine sehr gute Ausbildung. Er hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften, und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfacheren Weg entschieden. Eine (akute) Notlage ist nicht auszumachen. Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, das vom Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB geschützte fremde Vermögen zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen. 3.4.2. Betreffend die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gilt nicht als vorbestraft, da er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch vor seiner Verurteilung vom 30. Oktober 2017 begangen hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich jedoch als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrug auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Immerhin hat er, wenn auch erst im Berufungsverfahren, nunmehr zugestanden, aus seiner Sicht hinsichtlich der Beträge von EUR 70'000.00 und Fr. 15'000.00 eine Veruntreuung begangen zu haben. Auch anerkennt er, dem Privatkläger A. diese Beträge zu schulden. Daraus kann er unter den vorliegenden Umständen aufgrund des späten Zeitpunkts und der objektiven Beweislage jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es keine besondere Leistung darstellt, den durch einen Betrug verursachten Schaden (teilweise) anzuerkennen. Effektive Rückzahlungen sind bis heute nicht erfolgt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14). Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend jedenfalls nicht infrage, nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, ganz sicher nicht für alles - 17 - verantwortlich und selber ein Opfer zu sein, welches über den Tisch gezogen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Ihm kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein Verhalten zu bereuen und einsichtig zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.4.3. Die Vorinstanz ist vom Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots ausgegangen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Diese soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Dabei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu - 18 - berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Ver- fahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Ist eine strafmindernde Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung möglich, hat dies zu geschehen. Das Gericht darf sich als Wiedergutmachung nicht auf eine blosse Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beschränken (BGE 143 IV 373; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). Gegen den Beschuldigten wurde wegen verschiedener Delikte eine Strafuntersuchung eröffnet. Zunächst bestand der Verdacht auf Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in diesem Zusammenhang erfolgte die vorläufige Festnahme vom 21. April 2017 (UA act. 34). Die Ermittlungen gestalteten sich als aufwendig, da Mobiltelefone und der Computer des Beschuldigten ausgewertet werden mussten (UA act. 81 ff., 119 ff., 142 ff.). Aufgrund weiterer Verdachtsmomente wurde die Strafuntersuchung ausgedehnt, was den Abschluss der Strafuntersuchung verzögerte; die Strafanzeige von A. erfolgte erst am 22. Januar 2018 (UA act. 223 ff.). Die Schlusseinvernahme wurde am 15. Juli 2020 (UA act 328 ff.) durchgeführt, worauf kurz danach am 7. August 2020 die Anklageerhebung beim Gericht erfolgte. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht wurde am 12. Januar 2021 durchgeführt und das begründete Urteil lag innerhalb von 3 Monaten vor. Berücksichtigt man, dass es um eine aufwendige Untersuchung mit komplexen Sachverhalten ging, erscheint die Verfahrensdauer insgesamt nicht als übermässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten zu verneinen. 3.5. Zusammenfassend wäre für den gewerbsmässigen Betrug eine dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszufällen gewesen. Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es beim vorinstanzlichen Strafmass von 20 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 sein Bewenden hat. Das wäre auch dann der Fall, wenn von einer (leichten) Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafminderung von maximal 3 Monaten auszugehen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es auch nicht möglich, für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 49 - 19 - Abs. 1 StGB eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe vorzunehmen oder – falls bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je auf eine Geldstrafe als Einzelstrafe zu erkennen gewesen wäre – nebst der Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. 3.6. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sowie unter Berücksichtigung der weiteren Verurteilung im einschlägigen Deliktsbereich bestehen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten. Diesen ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.7. 3.7.1. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt in der Regel bei 20% der gesamten Strafe. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 900.00 erscheint nicht angezeigt, andernfalls ihr unter den vorliegenden Umständen nur noch symbolische Bedeutung zukommen könnte. Im Gegenteil wäre im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten auch eine deutlich höhere Verbindungsbusse angemessen gewesen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots aber wiederum nicht möglich ist. 3.7.2. Die Busse für die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden - 20 - und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte ist am 5. August 2019 im Postauto der Linie 142, Fahrtrichtung Brugg, ohne gültigen Fahrausweis gefahren. Die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Mithin ist von einem vergleichsweise leichten Verschulden und unter zusätzlicher Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit der Vorinstanz von einer angemessenen Busse von Fr. 100.00 auszugehen. 3.7.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 900.00, Übertretungsbusse Fr. 100.00) schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 30.00 mit der Vorinstanz auf 34 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der Tupperware, der Schachtel mit verschiedenem Besteck, Klebeband, einer Holztruhe und Taschen- tüchern erfüllt sind, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da die erwähnten Gegenstände (abgesehen von den zurecht eingezogenen Betäubungs- mitteln) jederzeit und voraussetzungslos von jedem und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre. - 21 - Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (§ 45 Abs. 2 EG StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A. einen Schadenersatz von Fr. 274'501.70 nebst 5% Zins auf Fr. 209'298.40 seit 4. Juli 2017, auf Fr. 65'000.00 seit 11. Dezember 2017 und auf Fr. 203.30 seit 22. März 2018 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 14.3.). Der Beschuldigte beantragt, er sei dazu zu verpflichten, A. einen Schadenersatz von Fr. 101'385.00 nebst 5% Zins auf Fr. 86'181.70 seit 4. Juli 2014, auf Fr. 15'000.00 seit 11. Dezember 2017 und auf Fr. 203.30 seit 22. März 2018 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Zivilforderung von A. abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Eingabe des Beschuldigten vom 16. Februar 2022). Er begründet dies damit, dass er EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 unrechtmässig für eigene Spesen verwendet und dadurch veruntreut habe. Hinzukomme die Zahlungsbefehlsgebühr von Fr. 203.30 (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 16 f.). 5.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, u.a. wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Betrugs schuldiggesprochen. Aufgrund der arglistigen Täuschung ist A. ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 170'000.00 sowie Fr. 65'000.00 entstanden. Die arglistige Täuschung war kausal für den bei A. entstandenen Vermögensschaden (vgl. E. 2.4). A. hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 517 ff.). Beim von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 209'298.40 handelt es sich um die durch A. im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs überwiesenen Beträge vom 15. und 17. Juli 2014 sowie vom 13. August 2014 im Gegenwert von EUR 170'000.00 (UA act. 177 f., 182). Entgegen der Vorinstanz findet im Adhäsionsprozess jedoch keine Umrechnung statt, da eine Fremdwährungsforderung im Adhäsionsprozess, wie auch im Zivilprozess, in der geschuldeten Fremdwährung geltend zu machen ist (vgl. BGE 134 III 151). Aufgrund dessen hat der Beschuldigte A. einen Schadenersatz von EUR 170'000.00 zu bezahlen. Nachdem bei mehreren Tathandlungen über einen längeren Zeitraum der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.3), wäre die Verzinsung ab dem 29. Juli 2014 zuzusprechen gewesen. Nachdem jedoch das Verschlechterungsverbot - 22 - gilt, bleibt es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung ab 4. Juli 2017. Beim von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 65'000.00 handelt es sich um die von A. im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs am 15. September 2015 auf das Konto der «H. Stiftung.» überwiesenen Summe (UA act. 567). Da der Schadenszins grundsätzlich vom Zeitpunkt an läuft, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.3), würde der Zins A. grundsätzlich ab dem Tag der Überweisung und somit ab 15. September 2015 zustehen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung ab 11. Dezember 2017. Sodann anerkennt Beschuldigte, dem Privatkläger einen Schadenersatz von Fr. 203.30 zzgl. 5% Zins seit 22. März 2018 zu schulden, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, A. einen Schadenersatz von EUR 170'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Juli 2017 sowie von Fr. 65'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2017 und von Fr. 203.30 zzgl. Zins zu 5% seit 22. März 2018 zu bezahlen. 5.3. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der «G. AG.» auf den Zivilweg verwiesen und den Beschuldigten verpflichtet, der «F. AG.» Schadenersatz von Fr. 220.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 14.4. f.). Die von der Vorinstanz als Privatklägerin erfasste «G. AG.» findet sich unter dieser Bezeichnung im Handelsregister nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine rechts- oder parteifähige Person handeln könnte. Auf die entsprechende Zivilklage ist deshalb nicht einzutreten. Was die Zivilklage der «F. AG.» betrifft, so ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Zwar ist diese mit Sitz in R. im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft rechts- und parteifähig. Es liegt jedoch keine rechtsgültig unterzeichnete Zivilklage vor. Die drei Eingaben vom 11. August 2017, 10. November 2017 und 6. August 2019 (UA act. 465, 469, 474), mit welchen mehrere Zivilforderungen geltend gemacht worden sind, wurden – entgegen der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung, die zur rechtsgültigen Vertretung der «F. AG.» eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht – lediglich von einer Person unterzeichnet. Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen, wozu die Privatklägerin jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum - 23 - spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erreicht mit seinem Rechtsmittel insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass auf die Zivilforderung der «F. AG.» nicht einzutreten ist. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. 6.2.1. Der neue amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren (Einsetzung am 7. Januar 2022) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 24.50 Stunden (exkl. Berufungsverhandlung) à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 60.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 5'342.88 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen. - 24 - Für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers wird ein Aufwand von insgesamt rund 18 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint trotz des Umstands, dass der amtliche Verteidiger erst im Berufungsverfahren eingesetzt worden ist und sich deshalb in den Fall hat einarbeiten müssen, als überhöht. So gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zum angefochtenen gewerbsmässigen Betrug sowie damit zusammenhängend zur Strafzumessung und zur Zivilforderung notwendig waren. In Anbetracht dessen, erachtet das Obergericht einen Aufwand von 14 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers als angemessen. Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 1.50 Stunden für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung ist unter Berücksichti- gung der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach hierfür maximal insgesamt 1 Stunde zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), entsprechend zu kürzen. Schliesslich ist die Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden hinzuzurechnen. Angemessen erscheint somit ein Aufwand von 24 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 5'300.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt gerundet Fr. 600.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.2.2. Die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Huber, ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung aus dem Amt gestützt auf ihre Kostennote mit Fr. 984.50 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem der früheren amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu - 25 - erstatten, d.h. gerundet insgesamt gerundet Fr. 100.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.3. Der Privatkläger A. hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf eine Entschädigung gestellt und seinen Aufwand auch nicht beziffert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder wird das Verfahren in einem oder mehreren Anklagepunkten eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Vorliegend waren nicht alle Untersuchungshandlungen auch hinsichtlich der Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird sowie betreffend welche das Verfahren eingestellt wird, notwendig. Aufgrund dessen erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als zutreffend. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'646.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) zu ¾ mit Fr. 6'484.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.5. Die der früheren amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'567.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). - 26 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 10'200.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zudem der früheren amtlichen Verteidigerin auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¾ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 1'000.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.6. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers A. ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'829.35 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt hinsichtlich des Vorwurfs - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 4.1 und 4.2). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachen]; - der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 4.3) [in Rechtskraft erwachen]. - 27 - 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, und einer Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 (Verbindungsbusse von Fr. 900.00 und Übertretungsbusse von Fr. 100.00), ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - 1 Minigrip mit Kügelchen Kokain - 3 Minigrips mit Betäubungsmittelrückständen - 2 Minigrip mit unbekannten Kristallen - 1 Tupperware mit diversen Betäubungsmittelutensilien - 1 Schachtel, beinhaltend eine Platte mit Betäubungsmittelrückständen, Löffel, 2 Messer, Klebeband, Gummibänder - 1 silberne Platte mit Betäubungsmittelrückständen sowie «THE Lock»- Karte - 1 digitale Betäubungsmittelwaage - 1 Holztruhe mit Taschentüchern und Klinge - 1 Kartonschachtel mit 3 Drogenschnelltests. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. Schadenersatz von EUR 170'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Juli 2017 sowie von Fr. 65'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2017 und von Fr. 203.30 zzgl. Zins zu 5% seit 22. März 2018 zu bezahlen. 6.2. Auf die Zivilklage der F. AG. wird nicht eingetreten. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 28 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 600.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 984.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 100.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.4. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'646.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden zu ¾ mit Fr. 6'484.50 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtkasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'567.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 10'200.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¾ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 1'000.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 29 - 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'829.35 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 30 - Aarau, 21. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset