3. 3.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte und die Strafkläger haben ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, gesamthaft Fr. 1'800.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 19 - 4.2. Der Beschuldigte und die Strafkläger haben ihre Parteikosten vor Vorinstanz selbst zu tragen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]