9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 330.00, gesamthaft Fr. 1'650.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.